Präambel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beitragspflicht

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Aufgaben der Vereinsorgane

§ 8 Chorleiter_in

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Präambel

canta:re ist aus dem Wunsch von lesbischen Frauen und schwulen Männern geboren, gemeinsam klassische Chorliteratur zu singen. Chorgesang hat neben dem musikalischen Aspekt stets eine soziale und gesellschaftliche Relevanz. Lesben und Schwule in einem Chor haben mit dem Gesang eine Gemeinsamkeit gefunden, die sie über die Tatsache hinaus, einer gesellschaftlichen Minderheit anzugehören, verbindet. Der Chor kann Freundes- und Familienkreis, Schutzraum und politisch-gesellschaftlicher Akteur zugleich sein. Deshalb hat canta:re es sich zur Aufgabe gemacht, mit seinen öffentlichen Auftritten auch immer ein Zeichen für die Akzeptanz von Lesben und Schwulen zu setzen.

Vielfalt wollen wir auch in unseren eigenen Reihen leben. Eindeutig legt diese Satzung fest, dass das sexuelle Selbstverständnis nicht ausschlaggebend für eine Mitgliedschaft ist. In der Praxis wird der Kreis der lesbischen und schwulen Mitglieder durch hetero-, bi-, trans*- und intersexuelle Menschen bereichert. Seit Gründung des Chores hat die Aufmerksamkeit und Sensibilität für die Belange von Menschen, die nicht in die tradierten Schemata von Frau/Mann, lesbisch/schwul, homosexuell/ heterosexuell passen (wollen), deutlich zugenommen. Weil die Frage von Identität, Selbstverständnis und Zugehörigkeit ein Gründungsmotiv unseres Chores war, beteiligt sich canta:re offen und aktiv an dieser gesellschaftlichen Veränderung und Auseinandersetzung. Wir betrachten dies als einen permanenten Prozess.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “chor canta:re”. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Schriftlich im Sinne der Satzung bedeutet Zugang per E-Mail oder auf dem Postweg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesanges
  • der Völkerverständigung zu dienen
  • die Förderung der Kommunikation zwischen hetero, lesbischen, schwulen, trans*- und intersexuellen Menschen
  • die Emanzipation von lesbischen, schwulen, bi-, trans*- und intersexuellen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu unterstützen und deren Diskriminierung entgegenzuwirken, um damit die Integration homosexueller, trans*- und intersexueller Lebensart in die Gesellschaft zu fördern
2. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich da bei auch in den Dienst der europäischen Öffentlichkeit. Der Verein nimmt an Chorfestivals im Inund Ausland teil.
3. Mittel zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge,Spenden, öffentliche Mittel und Konzerteinnahmen aufgebracht.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und darf seine Mittel weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung politischer Parteien oder konfessioneller Institutionen verwenden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Alle Inhaber_innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beitragspflicht

1. Beitritt

Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme. Das sexuelle oder geschlechtliche Selbstverständnis eines Mitgliedes ist für den Beitritt nicht ausschlaggebend.

2. Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht fördernden Mitgliedern nicht zu. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie entrichten keine Beiträge und haben keine Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Vorstand.

3. Beiträge

Singende und fördernde Mitglieder müssen Beiträge entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit, sowie Zeitpunkt wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
2. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bei Beitragsrückständen von drei Monaten wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich aufgefordert, binnen eines Monats sämtliche Rückstände zu begleichen. Sollte dies in diesem Zeitraum nicht geschehen, ist der Ausschluss vollzogen. Dies wird dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

3. mit dem Tod des Mitglieds. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Die singenden Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben, Weiterbildungsmaßnahmen und öffentlichen Auftritten teilzunehmen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind pünktlich zu entrichten. Jedes singende Mitglied hat das Recht, nach Rücksprache mit der/dem Schatzmeister_in, die Unterlagen über die Finanzen des Vereins einzusehen. Namens- oder Adressenänderung sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Mitgliederversammlung

Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Im Übrigen muss, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand kann auf Beschluss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die letztbekannte Adresse einzuberufen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung genau bezeichnet sein. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden bzw. einer/m vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter_in geleitet.Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung – auch des Satzungszwecks – ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Anträge
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der/die Versammlungsleiter_in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Änderung und Ergänzung der Tagesordnung nach Beginn der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung müssen als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich fixiert sein und können nicht am Tag der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter_in und der/dem Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der/des Versammlungsleiter(s)_in und der/des Protokollführer(s)_in, die Anzahl der erschienenen Mitglieder und deren jeweilige Stimmberechtigung, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sollen im genauen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.

Wahlen
Für Wahlen gelten folgende Festlegungen:

  • Kandidat_innen für eine Wahlfunktion können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
  • Über jede Wahlfunktion wird einzeln abgestimmt, auf Antrag geheim.
  • Ein_e Kandidat_in gilt als gewählt, wenn sie/er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält keine/r von mehreren für dieselbe Funktion vorgeschlagenen Kandidat_innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidat_innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
2.  Vorstand
Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister_in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Zusammensetzung der Vorstandsmitglieder soll der Vielfalt der im Chor vertretenen geschlechtlich en Identitäten entsprechen. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, durch einstimmigen Beschluss ein bisher nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied zu benennen und ihr/ihm die Geschäfte der/des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen nächsten Mitgliederversammlung im Vorstand zu übertragen. Scheiden zwei der Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, muss der gesamte Vorstand umgehend neu gewählt werden.Beschlussfassung und Protokollierung
Beschlüsse des Vorstands werden durch einfache Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand ist verpflichtet, die gefassten Beschlüsse auf der folgenden Chorprobe den Mitgliedern mündlich mitzuteilen. Auf Verlangen kann das Beschlussbuch eingesehen werden.Rücktritt
Der Vorstand hat das Recht, geschlossen zurückzutreten, wenn er seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gewährleistet sieht. Die Außenvertretung des Vereins wird bis zur Neuwahl durch den alten Vorstand fortgesetzt.

Abwahl
Der Vorstand und jedes seiner Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Es ist dann umgehend ein neuer Vorstand zu wählen.

§ 7 Aufgaben der Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • die Wahl der/des Kassenprüfer(s)_in
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entscheidungen über Berufungen nach § 4 der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der/des Chorleiter(s)_in
  • Feststellung und Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.
  • Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins bei mehr als 2.000,– EUR je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften generell, verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  • Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen.
  • Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung dafür auf.
  • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • Er stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf, führt Buch und erstellt den Jahresbericht.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Der Vorstand fasst den Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend § 4 dieser Satzung.
  • Der Vorstand schlägt die/den Chorleiter_in vor.
  • Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann der Vorstand neue Vereinsämter schaffen. Die Aufgaben sind auf freiwilliger Basis zu besetzen. Diese Ämter sind umgehend abzuschaffen, wenn ihre Aufgaben erfüllt und nicht regelmäßig wiederkehrend sind oder wenn sie sich nicht mehr erfüllen lassen.

§ 8 Chorleiter_in

Der/die Chorleiter_in wird von der Mitgliederversammlung berufen. Ihre/seine Tätigkeit wird in Honorarverträgen geregelt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 dieser Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen je zu gleichen Teilen an ABqueer e.V. | Aufklärung und Beratung zu lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender Lebensweisen, Sanderstraße 15, 12047 Berlin, Schwules Museum | Ausstellungen Archiv Bibliothek, Mehringdamm 61, 10961 Berlin und RICAM, gemeinnützige Gesellschaft für Lebenshilfe und Sterbebegleitung mbH, Delbrücker Straße 22, 12051 Berlin-Neukölln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Das Vereinsarchiv wird bei Auflösung des Vereins dem Schwulen Museum übergeben.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26. Januar 2004 in Berlin errichtet und am 21. Juni 2004 sowie am 21. Januar 2013 ergänzt bzw. verändert.

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